Vergütungsvereinbarung


Abrechnung nach Vergütungsvereinbarungen

In der heutigen Zeit schlagen immer mehr Rechtsanwälte den Weg zu einer individuellen Vergütungsvereinbarung ein. Dies hat den Vorteil, dass dem tatsächlichen Arbeitsaufwand eines Verfahrens mit ggf. geringem Streitwert angemessen Rechnung getragen werden kann. 

Bezüglich des konkreten Inhalts der Vereinbarung ist der Rechtsanwalt grundsätzlich frei. In der Praxis haben sich aber vor allem Pauschalpreise oder Stundensätze entwickelt. Bei kleineren Unterfangen, wie das Anfertigen von Widerspruchsbegründungen im Verwaltungsverfahren, können Pauschalpreise Sinn machen, bei längerfristigen Aufgaben vorher festgesetzte Stundensätze. 
Genauso ist eine Entwicklung zu dem Model „RVG + Stunde“ zu sehen. Diese Möglichkeit der Vergütungsvereinbarung bezeichnet den Umstand, dass zuvor ein Stundensatz vereinbart wird. Mit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit läuft bei jedem Arbeitsschritt die Uhr mit. Solange und soweit die errechnete Stundenvergütung den Wert der RVG Vergütung noch nicht erreicht hat, schuldet der Auftraggeber nur die RVG Vergütung. Sobald der Stundensatz über den Wert der RVG Vergütung hinausgeht, schuldet der Auftraggeber neben der RVG Vergütung obendrauf jeden, ab nun entstehenden Stundensatz, als „RVG + Stunde“. 
Dieses Abrechnungsmöglichkeit bietet zu einem den Vorteil der Übersichtlichkeit der RVG Kosten und zum anderen vermag sie dem Rechtsanwalt ein erhöhtes Arbeitsaufkommen angemessen zu vergüten. 

In meinen Vergütungsvereinbarungen, sowie telefonisch oder per E-Mail erklären ich Ihnen die für Ihren Einzelfall angebotene Vergütung selbstverständlich nochmals, bevor ich die Tätigkeit beginne. 

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