Der schematische Ablauf der Bauleitplanung umfasst eine Vorphase, die Entwurfsphase und schließlich das Inkrafttreten.
Zu Beginn werden die groben Umrisse und Grundzüge der intendierten Planung im Rahmen eines Aufstellungsbeschlusses
durch die politischen Gremien (etwa Gemeinderat oder Gemeindevertretung) festgelegt.
Der Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich bekanntgemacht. Dies ist zumeist der erste Moment, in welchem der Bürger und/oder Anwohner von den Planungsvorstellungen
der Gemeinde
erfährt. In diesem Stande ist der Planungsvorgang noch rein behördeninterne
Angelegenheit - der Bürger kann sich noch nicht gegen die Planungen unmittelbar durch Stellungnahme oder Rechtsbehelf wehren.
Nach dem Aufstellungsbeschluss werden die ersten konkreten Plankonzeptionen erstellt. Unter Umständen werden bereits frühzeitig die anderen Träger öffentlicher Belange und/oder die Öffentlichkeit an den Planungen beteiligt und angehalten Stellung zu nehmen oder Bedenken zu äußern. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist dabei nicht jederzeit vorgeschrieben und kann auch durch ein anzukündigendes Informationsgespräch in der Gemeinde abgehalten werden.
Sodann erfolgt die erste Fertigstellung eines Planungskonzepts, welches sodann mitsamt aller in Frage kommender Unterlagen im Wege eines Auslegungsbeschlusses durch das politische Gremium zur Auslegung für die Öffentlichkeit bestimmt wird. Der Auslegungsbeschluss
ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist bereits auf die Zeit hinzuweisen, für welche der Plan von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann.
Zur Umsetzung des Auslegungsbeschlusses folgt die mindestens einmonatige öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
in der Gemeindeverwaltung (und grundsätzlich auch im Internet).
Im Rahmen dieser förmlichen und zwingenden Öffentlichkeitsbeteiligung
kann der Bürger/Anwohner seine Anmerkungen und Bedenken gegen die Planungen im Wege einer schriftlichen Stellungnahme äußern. Es werden grundsätzlich nur die Stellungnahmen
beachtet, die während der Auslegungszeit eingehen.
Weitergehend hat die Gemeinde sodann die Einwendungen zu sichten, abzuwägen, auszuwerten und zu beantworten. Gegebenenfalls wird das Planungskonzept nochmals überarbeitet. Andernfalls hat die Gemeinde den Betroffenen das Abwägungsergebnis mitzuteilen und Gründe zu nenne, warum die dargestellten Bedenken nicht zutreffen oder unbeachtlich sind.
Das finale Planungskonzept
wird sodann im politischen Gremium mitsamt des Abwägungsergebnisses und der einhergegangenen Stellungnahmen besprochen und als förmliche Satzung
beschlossen.
Nach vollendeter Ausfertigung und Unterzeichnung durch den Bürgermeister tritt
der Bebauungsplan
nach letztmaliger öffentlicher Bekanntmachung als Satzung förmlich in Kraft. Die ersten Erschließungsmaßnahmen und Baugenehmigungsverfahren können beginnen.
In rechtlicher Hinsicht bietet das umfangreiche Verfahren der Bauleitplanung ein erhebliches Fehlerpotenzial, sodass sich, bei Bedenken gegen die geplante Bebauung, die Einholung eines rechtlichen Rates
oder die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Verfassung der Stellungnahme
stets anbieten kann.
Sollte der Bebauungsplan bereits in Kraft getreten sein, so kann gegen diesen binnen Jahresfrist seit Bekanntmachung ein gerichtlichen Normenkontrollverfahren
geführt werden.
Gerne stehe ich Ihnen zu jeder Phase der Planung oder bei der gerichtlichen Überprüfung des Bebauungsplanes zur Verfügung.