Im Rahmen der Überprüfung von bereits vorhandenen baulichen Anlagen stellt sich oftmals die Frage, ob diese Bauten im Zeitpunkt der Errichtung auf Grundlage einer bereits bestehenden Baugenehmigung
(formell legal) errichtet worden sind.
Hat die Behörde hieran Zweifel, da keine Baugenehmigung nach Aktenlage zu finden war, wird diese sich zunächst an den ermittelten Eigentümer des betroffenen Grundstücks/Flurstücks wenden und diesen förmlich, mit dem Hinweis auf die Beabsichtigung eines bauordnungsrechtlichen Einschreitens, anhören.
Hier gilt es sodann zu prüfen, ob die bauliche Anlage etwa nach einer älteren Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung formell legal
errichtet werden konnte (Bestandsschutz) und ob diese nicht gegen materielle Bauordnungsvorschriften oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.
Sollte die Behörde an dem Entschluss zum Einschreiten festhalten, so steht ihr hierzu beispielsweise die Anordnung der Nutzungsuntersagung
oder sogar der Erlass einer Abrissverfügung
zu.
Gegen solcherlei Maßnahmen kann sich der Betroffene sodann noch im Rahmen eines Widerspruchs
wehren.
Je nach dem Grad des von der Behörde behaupteten Verstoßes kann die Behörde auch die sofortige Vollziehung
der Maßnahmen anordnen. In solcherlei Fällen hätte der Widerspruch des Betroffenen keine aufschiebende Wirkung. Sodann verbleibt nur die Möglichkeit des Ersuchens gerichtlichen Eilrechtsschutzes
vor dem Verwaltungsgericht.
Mit Blick auf die formalistische Prüfung dieser Rechtssachen bietet es sich stets an bereits im Rahmen der ersten Anhörung rechtlichen Rat
einzuholen.
Genre stehe ich Ihnen beratend und vertretend in der Angelegenheit zur Verfügung.