Das beamtenrechtliche Versorgungsrecht umfasst auch die Beihilfe.
Im Rahmen der Beihilfe unterstützt der Dienstherr den Beamten bei den Kosten der Heilversorgung.
In den Beihilfeverordnungen
wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche medizinischen Leistungen, Hilfsmittel und dergleichen beihilfefähig sind.
Die Beihilfe wird auf Antrag
prozentual bezogen auf die Behandlungskosten gewährt. Auf Antrag kann der Beamte auch bereits Vorab die grundsätzliche Beihilfefähigkeit einer geplanten Behandlung feststellten lassen.
Hierbei kann es oftmals zu rechtlichen Streitigkeiten kommen, wenn die Behandlung als nicht medizinisch notwendig
angesehen wird oder die Behandlungsmethode als nicht anerkannt gilt.
Sollte die Behörde die Beihilfe aufgrund dieser oder anderer Umstände nicht gewähren wollen, so hat sie dem Beamten dies im Wege eines Ablehnungsbescheides
mitzuteilen.
Gegen diese Ablehnung steht dem Beamten sodann grundsätzlich der Rechtsbehelf des Widerspruchs
zu. Sollte auch nach der Überprüfung des Widerspruchs die Behörde ihre Ansichten nicht ändern, verbleibt das Rechtsmittel der Klage
vor dem Verwaltungsgericht.
Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen gerne beratend oder vertretend zu jeder Phase des Verfahren zur Seite.