Die Beurteilungen werden grundsätzlich von dem unmittelbaren Dienstvorgesetzen
angefertigt und sind durch einen Zweitbeurteiler eigens (nach-)zubeurteilen.
Wie in allen Aspekten, wo ein Werturteil zu bilden ist, sind die Beurteiler zunächst frei, sich ihre eigene Meinung zu bilden und die Bewertung zu vollziehen. Sie haben sich dabei jedoch an die maßgeblichen Verfahrensvorschriften
(etwa in einer Beurteilungs-Richtlinie niedergeschrieben) zu halten. Eine dienstliche Beurteilung kann insbesondere dann fehlerhaft und rechtswidrig sein, wenn der Beurteiler von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Wertmaßstäbe verkennt, sachfremde Erwägungen (etwa deutliche Abneigung) anstellt oder den Rahmen seiner zu treffenden Beurteilung verkennt.
Sollten Sie eine Beurteilung erhalten haben, bei welcher Sie Zweifel an deren Rechtmäßigkeit
haben, kann es sich stets lohnen, die Beurteilung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Sollte sich der Verdacht bestätigen und/oder Bedarf der Richtigstellung bestehen, so können Ihre Aspekte und Zweifel im Rahmen des Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung
rechtlich gegenüber dem Beurteiler geltend gemach werden.
Dieser hat sodann darüber zu entscheiden, ob er die Beurteilung nachträglich anpasst. Sollte keine nachträgliche Anpassung vollzogen werden, so würde Ihnen sodann das Rechtsmittel des Widerspruchs
zustehen, welcher grundsätzlich von einem anderen Sachbearbeiter/ einer anderen Sachbearbeiterin zu bearbeiten wäre.
Gerne stehe ich Ihnen für eine interne Prüfung oder die außergerichtliche Verfassung der Gegenvorstellung in Ihrem Namen zur Verfügung.