Als verunfallter Beamter haben Sie ihren Unfall auf Antrag als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Dies erfolgt zumeist zusammen mit oder durch Ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten, welcher mit Ihnen das Antragsformular
nebst der Beschreibung des Unfalls durchgeht.
Grundsätzlich sind bei der Meldung von Dienstunfällen Fristen
zu beachten. So sind die Unfälle grundsätzlich binnen zwei Jahre
beim Vorgesetzten zu melden. Im Zusammenhang mit dem Dienstunfall (Körperschaden) entstandene Sachschäden
sind bereits binnen drei Monaten
zu melden und dem Grunde nach geltend zu machen.
Die Anerkennung
eines Unfalls als Dienstunfall hat zur Folge, dass der Dienstherr grundsätzlich die vollständigen Kosten der Heilbehandlung
bezahlt. Ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld gegenüber des Dienstherrn besteht hierbei aber grundsätzlich nicht. Ebenfalls kommt es zu keinen beziehungsweise weniger Beschränkungen des Leistungskataloges im Rahmen der notwendigen und vernünftigen Behandlungen. Nach positiver Anerkennung als Dienstunfall kann der verletzte Beamten die Kostenrechnung für die Behandlung entsprechend einreichen.
Sollte der Beamten durch den Dienstunfall dauerhaft dienstunfähig
werden und frühzeitig in den Ruhestand versetzt werden müssen, so kann, wenn die Inruhestandssetzung
auf den anerkannten Dienstunfall zurückzuführen ist, der Beamte ebenfalls einen Anspruch auf ein grundsätzlich höheres Unfallruhegehalts
statt des normalen Ruhegehalts haben.
Sollte Ihr Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles von der Behörde abgelehnt worden seien, so steht Ihnen gegen diese Entscheidung der Rechtsbehelf des Widerspruchs
zu.
Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen rund um den Dienstunfall mit Rat und Tat zur Seite.