Das Disziplinarverfahren beginnt in der Regel mit einer einer Anzeige, beziehungsweise dem Bekanntwerden des vermeintlichen Fehlverhaltens. Nach Erhalt dieser Informationen leitet die zuständige Behörde eine Voruntersuchung
ein. Diese Voruntersuchung hat das Ziel, den anfänglichen Sachverhalt zu klären und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein förmliches Disziplinarverfahren
eröffnet wird.
Wird das förmliche Disziplinarverfahren eröffnet, erhält der Beamte hierzu die Einleitungsverfügung
welche ihm den oder die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung(en) darstellt. Der Beamte ist dann dazu aufzufordern, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Hierzu wird eine Stellungnahmefrist
festgesetzt, welche bei Bedarf verlängerbar
ist. Im Anschluss an diese sog. erste Anhörung
erfolgt sodann eine Beweisaufnahme, um den Sachverhalt weiter zu klären. Sollte die Behörde zu diesem Zeitpunkt weiterhin davon ausgehen, dass der ermittelte Sachverhalt und das Verhalten des Beamten eine Sanktion erfordert, so hält sie dieses im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen
fest.
Dieses Ergebnis ist dem Beamten bekanntzugeben, worauf er eine weitere Stellungnahmemöglichkeit (sog. abschließende Anhörung) hat. Erst nach diesem Stadium und wenn die Behörde sich nicht zur Einstellung des Verfahrens bringen lassen konnte wird schließlich die Disziplinarmaßnahme als solche erlassen.
Mögliche Disziplinarmaßnahmen
können sein:
- schriftlicher Verweis (kann sich negativ für Beförderung auswirken)
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung (etwa von Besoldungsgruppe A13 auf A12)
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
- Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten)
Gegen die Festlegung der Disziplinarmaßnahme steht dem Beamten der Rechtsbehelf des Widerspruchs
zu. Sollte dieser keinen Erfolg haben, so erlässt die Behörde schließlich den sog. Widerspruchsbescheid, gegen welchen abschließend noch die Klage
vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Als im Beamtenrecht spezialisierter Rechtsanwalt
habe ich meine Mandanten bereits in einer Vielzahl an Disziplinarverfahren vertreten. Mit Blick auf die nicht unerheblichen Folgen eines solchen Verfahrens sollte eine anwaltliche Konsultierung zu einem Fall schnellstmöglich
und bestenfalls bereits mit Erhalt der Einleitungsverfügung erfolgen.
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