Haben Sie beispielsweise einen Kaufvertrag über einen Laptop mit einem Kaufpreis in Höhe von 1.000,00 € geschlossen und der Verkäufer liefert Ihnen die Ware nicht, so beträgt der Streitwert grundsätzlich
diesen Betrag.
Anhand des Streitwertes lässt sich dann in den Gebührentabellen des RVG ermitteln, welcher Gebührenwert einschlägig ist. Dieser Gebührenwert ist eine konkrete Zahl in Euro. Im Falle des oben genannten Beispiels sind dies aktuell 80,00 € (Stand Mai 2019).
Dieser Gebührenwert bietet dann die rechnerische Basis für die angefallenen Gebührenbestände, welche sich nach Faktoren bestimmen. So hat etwa die außergerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) grundsätzlich einen Wert von 1,3. Im Falle des Beispiels und des o.g. Gebührenwertes von 80,00 € beläuft sich die tatsächlich zu zahlenden Geschäftsgebühr sodann auf 104,00 € (80,00 Euro x 1,3). Bei einer außergerichtlichen und vor allem bei einer gerichtlichen Vertretung kommen jedoch auch noch weitere Gebührenbestände wie etwa eine Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer hinzu, sodass die Geschäftsgebühr nicht allein den Endpreis darstellen kann.
Sollte für Ihren Fall eine Vergütung nach dem RVG in Frage kommen, so erhalten Sie vor Aufnahme meiner Tätigkeit selbstverständlich eine Kostenaufklärung
in welcher ich Ihnen die zu erwartende Vergütung
darstelle. Im Laufe des Verfahrens können sich die veranschlagten Beträge je nach Tätigkeit jedoch auch noch ändern. Sollte dies der Fall sein, weise ich Sie bereits im Vorfeld darauf hin.