Sofern der Bewerber bei diesem behördlichen Leistungsvergleich
unterliegt, wird er über das Auswahlergebnis
in Kenntnis gesetzt. Mit der Kundgabe
der obsiegenden Bewerber wird grundsätzlich auch das geplante Ernennungsdatum
genannt.
Ab diesem Zeitpunkte besteht für einen unterliegenden Bewerber schnellstmöglicher Handlungsbedarf, da ab dem Vollzug der Ernennung der Kollegen und Besetzung der freien Stelle der Grundsatz der Ämterstabilität
greift und der obsiegende und bereits beförderte Bewerber grundsätzlich kaum mehr um seine erhaltene Stelle gebracht werden kann.
Im Zeitpunkt der Kundgabe des Unterliegens (qualifizierte Absage) hat der unterlegene Beamte, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahl bestehen, zunächst Widerspruch gegen die Absage einzulegen und ein gerichtliches Eilverfahren
vor dem Verwaltungsgericht zu führen. Das Eilverfahren ist sodann darauf gerichtet, die freie Stelle zunächst, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, nicht zu besetzen.
Sollten Sie Zweifel an der Auswahl eines anderen Bewerbers haben, ist stets zu empfehlen sich schnellstmöglich rechtliche Unterstützung
durch einen Rechtsanwalt einzuholen. Hier kann sodann Ihre Rechtsposition geprüft werden und bei guten Erfolgsaussichten das gerichtliche Eilverfahren
geführt werden.
Gerne stehe ich Ihnen beratend und vertretend in den Angelegenheiten zur Seite.